Verein & Satzung

Verein

wohlBEDACHT  – Wohnen für dementiell Erkrankte e.V. ist ein Projekteverein mit dem Zweck der Altenhilfe und Behindertenhilfe.

wohlBEDACHT e.V. ist als gemeinnützig und mildtätig anerkannt.

Registernummer: München VR 17065

1.Vorsitzende: Annette Arand

wohlBEDACHT e.V. ist Mitglied beim Paritätischen in Bayern.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen »wohlBEDACHT – Wohnen für dementiell Erkrankte«
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt als eingetragener Verein die abgekürzte Form „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in München.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäfts-, Wirtschafts- und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck, Vereinstätigkeit und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe und die Förderung der Behindertenhilfe.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch (Fort-)Entwickeln, Planen, Verwirklichen und Betreiben von innovativen, bedürfnisorientierten Angeboten zur Altenhilfe und zur Behindertenhilfe.
  4. Der Verein fungiert insbesondere als Hauptmieter von Wohnraum für ambulant betreute Wohngemeinschaften von Dementen und wirkt durch die Bereitstellung von Wohnraum mit an der Umsetzung von Wohngemeinschafts-Konzepten für dementiell Erkrankte. Er nimmt dabei Aufgaben wahr, die in diesen Konzepten dem Vermieter-Verein zufallen. Dies sind insbesondere:
    • Anmietung einer Wohnung und Untervermietung von Zimmern an dementiell Erkrankte (über deren Angehörigen, bzw. gesetzlichen Betreuer)
    • Organisation der Wohngemeinschaft im Vorfeld
    • Verwirklichung des inhaltlichen Konzeptes
    • Vermittlung zwischen den Interessen von dementiell Erkrankten, ihren Angehörigen/gesetzlichen Vertretern und dem Pflege- und Betreuungsteam
    • allgemeine Beratung für Angehörige
    • Gewinnung von Freiwilligen
    • Qualifikation von Freiwilligen, Fachkräften und Interessierten
    • Verbreitung der Konzepte durch Veröffentlichungen, Vortragsreihen etc.

§ 4 Nichtwirtschaftlicher Verein

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 § 6 Begünstigung von Personen

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhaltnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft oder geleistete Spenden haben keinen Einfluss auf die Vermietung von Zimmern.

§ 7 Eintritt der Mitglieder/Fördermitglieder

  1. Ordentliches. stimmberechtigtes Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person auf Antrag und Vorschlag von zwei Mitgliedern werden.
  2. Fördermitglied können sowohl natürliche als auch juristische Personen auf Antrag werden, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen, insbesondere mit einem regelmäßigen finanziellen Beitrag, mindestens aber dem Mitgliedsbeitrag. Fördermitglieder sind nicht stimm- und antragsberechtigt, haben aber auf Mitgliederversammlungen das Anwesenheits- und Rederecht. Die Antragstellung auf Fördermitgliedschaft erfolgt schriftlich und wird vom Vorstand entschieden.
  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Vorstand muss seine Entscheidung nicht begründen. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aunahmeerklärung wirksam.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 8 Austritt der Mitglieder

  1. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod einer natürlichen Person bzw. dem Erlöschen der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.

§ 10 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein kann auf Antrag des Vorstands aus wichtigem Grand (z.B. bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins oder bei vereinsschädigendem Verhalten) mit 2/3 der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung erfolgen, sofern der Ausschlussantrag auf der Tagesordnung angekündigt ist.
  3. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  4. Das Mitglied hat das Recht zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme
  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§ 11 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied 6 Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

§ 12 Mitgliedsbeitrag

  1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
  2. Über die Hohe der Mitgliedsbeiträge von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist im Eintrittsmonat für das laufende Jahr, ansonsten jährlich im Voraus zu zahlen.
  4. Für die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins können zur Deckung der anfallenden Kosten Gebühren erhoben werden, deren Hohe vom Vorstand festgesetzt wird.

§ 13 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand (§14 und § 15 der Satzung)
  • die Mitgliederversammlung (§16 bis § 20 der Satzung)

§ 14 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzenden/r, 2. Vorsitzenden/r (Schriftführer/in), Schatzmeister/in. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.
  2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstands im Amt.
  4. Die Haftung des Vorstands ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt
  5. Der Vorstand erhalt für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Kosten, die den Vorstandsmitgliedern im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vorstand entstehen, wie Reisekosten, Telefongebühren, Kosten für Briefpapier, Porto usw. werden ihnen vom Verein in Form einer Aufwandsentschädigung erstattet.
  6. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
    • die gesetzliche Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins.
    • Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern
    • Emberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
    • Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins.
    • Erstellung von Haushaltsplan und Jahresbericht
    • Entscheidung über die Beschaftigung von Personal. Für den Fall, dass Vorstandsmitglieder selbst vom Verein eingestellt werden sollen, brauchen sie dazu eine 2/3 Zustimmung der Mitgliederversammlung
    • Abschluss individueller Vereinbarungen mit Fördermitgliedern betreffend Form und Höhe der jeweiligen Unterstützungsleistungen.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  8. Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins in eigener Zuständigkeit, die nicht ausdriicklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  9. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus kann sich der Vorstand durch Kooptation ergänzen
  11. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 15 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

  1. Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als 25.000 Euro belasten, bedürfen die Vertretungsberechtigten der 2/3 Zustimmung durch die Mitglieder. Die Zustimmung kann auf einer Mitgliederversammlung oder schriftlich erfolgen.
  2. Die Vertretungsmacht der Vertretungsberechtigten ist des Weiteren insoweit beschränkt (§26 Abs.2 Satz 2 BGB), als dass zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken und Gebäuden oder grundstiicksähnlichen Rechten sowie zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit notwendig ist.

§ 16 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins
  2. erfordert, jedoch mindestens
    • einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
    • nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet.
  4. Jährlich hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. A zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Insbesondere hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:

  • Berufung und Entlastung des Vorstandes und der Amtsträger
  • Wahl der Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren
  • Verabschiedung des Jahresberichts
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Festlegung der Beitragssätze
  • Satzungsänderungen
  • Ausschluss von Mitgliedern

§ 18 Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muss die Tagesordnung bezeichnen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder durch 30 % der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.
  4. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
  5. Anträge zur Tagesordnung können drei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden oder zu Beginn der Versammlung ergänzt werden. In diesem Fall ist die einheitliche Zustimmung der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 19 Beschlussfähigkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
  2. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 2 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung abgehalten werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung (§20 Absatz 4) nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versarnmlungstag erne weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versarnmlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 20 Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 3 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
  4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
  6. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 3 der Satzung) ist die Zustimmung von 3/4 der Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 21 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Die Niederschrift ist jedem Vereinsmitglied innerhalb von 4 Wochen zuzustelien.

§ 22 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (vgl. § 20 Abs. 5 der Satzung).
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 14 der Satzung).
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern, welcher es für den in § 3 genannten Zweck zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde verabschiedet am 5.8.2007